In medizinischen Notfällen zählt oft jede Sekunde. Dabei ist die betroffene Person darauf angewiesen, dass die Rettungsdienste so schnell wie möglich vor Ort sind. Gut, wenn es Menschen gibt, die sich in der Ersten Hilfe auskennen und somit den verletzten Erstversorgen können, bis die Einsatzkräfte eintreffen.
Doch leider ist dies immer seltener der Fall. Zu groß sind oft die Hemmschwellen, etwas falsch zu machen. Gerade in Notfallsituationen bei denen schwer verletzte oder bewusstlose Personen vorzufinden sind, zeichnet sich ein einheitliches Bild ab. An Unglücksorten, an denen ein hohes Aufkommen an Passanten zu verzeichnen ist, verlässt sich jeder auf den anderen. Das bedeutet im Klartext, dass jeder Passant sich darauf verlässt, dass die nachfolgende Person sich um einen Verletzten kümmern wird. Die Fachwelt spricht hierbei von einem sogenannten Rudelverhalten. Doch dieses ist gefährlich. Da sich jeder auf den anderen verlässt, kommt Hilfe oft zu spät, oder im schlimmsten Fall gar nicht an.
Mittlerweile zeichnet sich sogar ein negativer Trend ab. Dabei kommen die Passanten nicht nur einer hilfebedürftigen Person nicht zur Hilfe, sondern behindern als Schaulustige sogar die arbeiten der Rettungsdienste. Dieses Verhalten kann Leben kosten! Was die meisten Menschen dabei jedoch verdrängen, oder schlichtweg gar nicht wissen ist die Tatsache, dass sie sich durch dieses Verhalten strafbar machen. Und das nicht nur, wenn es um die Behinderung der Einsatzkräfte geht. Auch bei einer unterlassenen Hilfeleistung werden teilweise hohe Strafen verhängt. Schließlich handelt es sich dabei nicht um ein Kavaliersdelikt.
Wann spricht man von einer unterlassenen Hilfeleistung?
Die Pflicht eines jeden Menschen ist es, Personen, die beispielsweise durch einen Unfall in eine Notfallsituation gekommen sind, zu helfen. Dennoch ist es gut zu wissen, wann man von einer unterlassenen Hilfeleistung spricht. Im Strafgesetzbuch wird dies eindeutig mit folgenden Worten erläutert:
„Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“
Doch wann handelt es sich um einen Unglücksfall? Dieser ist in folgenden Situationen gegeben:
- Unfälle/Verkehrsunfälle
- Vergewaltigung
- Bewusstlosigkeit
- Krankheiten mit plötzlicher Verschlimmerung
- gewalttätige Übergriffe auf Personen
- Körperverletzung
Solange keine Gefahr für das eigene Leben besteht, muss also laut Gesetz in diesen Situationen geholfen werden.
Welche Strafen resultieren aus unterlassener Hilfeleistung?
Neben den moralischen Konflikten die aus einer unterlassenen Hilfeleistung resultieren, muss auch mit strafrechtlichen Folgen gerechnet werden. Entsteht eine Todesfolge aufgrund einer unterlassenen Hilfeleistung, ist eine Haftstrafe sehr wahrscheinlich. Zudem kommen in jedem Falle noch drei Punkte in Flensburg hinzu. Im Falle einer Freiheitsstrafe liegt das Strafmaß bei bis zu einem Jahr. Zudem sind neben Haftstrafen auch empfindliche Geldstrafen durchaus gängig.